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Immobilien-Lexikon. Fachbegriffe aus der Welt der Immobilien leicht verständlich dargestellt.
Gesetzliche und steuerrechtliche Anmerkungen beziehen sich in der Regel auf Deutsches Recht. Mit mehr als 1000 Artikeln haben Sie hier kostenlosen Zugriff auf eines der umfangreichsten
Nachschlagewerke im Internet.
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Immobilien Allgemein |
| Ablauf von Zwangsversteigerungsverfahren |
Um es vereinfacht darzustellen: ein Vollstreckungstitel muss vorliegen, also ein rechtkräftiges (oder auch vorläufig) vollstreckbares Endurteil bzw. ein sonstiger Schuldtitel, wie Vollstreckungsbescheid, Hypotheken- oder Grundschuldbestellungs-Urkunden. Eine Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Ausfertigung des Urteils mit einer Vollstreckungsklausel erfolgen, die lautet "Vorstehende Ausfertigung wird dem... (Name der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Der Titel wird vor oder bei Vollstreckung zugestellt. Der Gläubiger beantragt eine Zwangsversteigerung, wonach das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung anordnet (das Grundstück/Eigentum wird beschlagnahmt). Der Schuldner muss dabei als Eigentümer eingetragen sein. Danach wird dem Schuldner der Anordnungsbeschluss zugestellt und in das Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Der Schuldner kann beantragen, das Verfahren auf Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn es möglich scheint, dass durch diese Einstellung eine Versteigerung vermeidbar ist. Wenn allerdings ein ablehnender Bescheid erfolgt, kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden und - falls der Schuldner auch hiermit keinen Erfolg hat - ein Sachverständiger zur Schätzung des beschlagnahmten Grundstücks/Eigentums bestellt werden. Letztlich wird ein Versteigerungstermin festgesetzt. ...
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| Beitritt Zwangsversteigerungsverfahren |
Wenn nach der Anordnung einer Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks/Eigentums gestellt wird, so gibt es keinen weiteren Anordnungsbeschluss, sondern einen Beitrittsbeschluss. Dies bedeutet, dass der Antragssteller dem Verfahren beitreten kann. Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten der Beitrittsbeschluss eingerichtet wird, hat dieselben Rechte, als hätte er einen Anordnungsbeschluss erwirkt. ...
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| Zusatzsicherheiten |
Es mag in verschiedenen Fällen nötig sein, neben den üblichen Sicherheiten weitere Zusatzsicherheiten zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen unter anderem Bürgschaften von Banken oder vom Arbeitgeber, eine Mitverpflichtung von Verwandten oder dem Lebensgefährten oder aber auch die Abtretung von Ansprüchen aus Kapital- und Risikolebensversicherungen wie auch Abtretung von Ansprüchen aus Kapital- und Bausparverträgen. Weiterhin können Bankguthaben oder auch Wertpapiere als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden. ...
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| Zuteilungsperiode |
Bei einer Zuteilung kann über eine Bausparsumme ohne Kündigung verfügt werden, wenn der Bausparvertrag zugeteilt worden ist. Der Zeitpunkt für die Zuteilung hängt von der Wartezeit und der Bewertungszahl ab. Das Mindestguthaben in Höhe von 40 oder 50 % muss eingezahlt sein. Zuteilungen können in bestimmten Zeitabständen erfolgen, je nach Baufortschritt. Dieses sind dann die einzelnen Zuteilungsperioden. ...
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| Zweckbestimmungserklärung |
Eine Zweckbestimmungserklärung oder auch Zweckerklärung stellt eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer (oder Grundstückseigentümer) über den Umfang der durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten dar. ...
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| Zweckerklärung |
Die Zweckerklärung (auch als sog. Zweckbestimmungserklärung bezeichnet) ist eine Ergänzung zur sog. Grundschuld. In der Zweckerklärung ist genau beschrieben, wie hoch die eingetragene Grundschuld ist und in welcher Form der Darlehensgeber diese Grundschuld zu welchen Zwecken verwenden kann. ...
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| Zweite Berechnngsverordnung |
Die zweite Berechnungsverordnung (abgekürzt II. BV) beschreibt die Bestimmungen zur Errechnung von Mietnebenkosten sowie zur "Wirtschaftlichkeitsberechnung der Lastenberechnung der Wohnfläche für steuerbegünstigte, öffentlich geförderte oder freifinanzierte Wohnungen". ...
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| Zwischenfinanzierung |
Als Zwischenfinanzierung wird eine kurz- bzw. mittelfristige Beschaffung von Geldmitteln bezeichnet, welche dann zu einem späteren Zeitpunkt durch die sog. Endfinanzierung ersetzt wird. ...
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