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Immobilien-Lexikon. Fachbegriffe aus der Welt der Immobilien leicht verständlich dargestellt.
Gesetzliche und steuerrechtliche Anmerkungen beziehen sich in der Regel auf Deutsches Recht. Mit mehr als 1000 Artikeln haben Sie hier kostenlosen Zugriff auf eines der umfangreichsten
Nachschlagewerke im Internet.
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Immobilien Allgemein |
| Umbauter Raum |
Das Bauvolumen eines Gebäudes wird auch als "umbauter Raum" beschrieben. Hierbei gehört die Berechnung des umbauten Raumes (auch als "Kubatur" bezeichnet). zu den Bauunterlagen, die der Darlehensgeber, der das Baudarlehen zur Verfügung stellt, zur Ermittlung des sog. Beleihungswertes (also zur Wertermittlung des zu finanzierenden Objektes) benötigt. ...
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| Umschuldung |
Eine Umschuldung bezeichnet die Ablösung eines bereits bestehenden Kredites durch ein neues Darlehen. Diese Umschuldung geschieht beispielsweise dann, wen kurzfristige Bankkredite (wie auch Zwischenfinanzierungen) in ein längerfristiges Hypothekendarlehen umgewandelt werden sollen oder auch wenn an die Stelle eines "Gleitzinsdarlehens" eine Festzinshypothek eines Kreditinstitutes/einer Hypothekenbank treten soll. Auch zur Konditionenanpassung, wenn die Konditionen des bisherigen Darlehensauslaufen und der Darlehensnehmer keine Verlängerung des Darlehens möchte oder falls er - aus welchen Gründen auch immer - die Bank wechseln möchte, kann eine Umschuldung stattfinden. ...
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| Unbedenklichkeitsbescheinigung |
Damit das Eigentums im Grundbuch wirklich an den jeweiligen Käufer übergeht, ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erbringen. Durch diese gibt es die notwendige Bestätigung vom Finanzamt, dass der neue Eigentümer die Grunderwerbsteuer bereits gezahlt hat oder von der Steuer befreit wurde, bzw. ihm die Steuer gestundet wurde, oder sonstige Regelungen getroffen wurden. Sinn und Zweck ist die Feststellung, dass gegen die Eintragung keine steuerlichen Bedenken vorliegen. ...
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| Untervermietung |
Im allgemeinen wird unter einer Untervermietung ein Mietvertrag zwischen dem Mieter und einem Dritten verstanden. Also ist es ein Mietverhältnis der zweiten Stufe. Hierbei erfordert eine selbstständige Überlassung der gesamten Wohnung an einen Dritten die Zustimmung des Vermieters. Wenn der Vermieter diese Zustimmung verweigert, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, außer die Person, welche Untermieter werden soll, stellt für den Vermieter einen wichtigen Grund dar, die erforderliche Zustimmung zu verweigern. Das Kündigungsrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden und besteht auch bei befristeten Mietverträgen. ...
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