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Immobilien-Lexikon. Fachbegriffe aus der Welt der Immobilien leicht verständlich dargestellt.
Gesetzliche und steuerrechtliche Anmerkungen beziehen sich in der Regel auf Deutsches Recht. Mit mehr als 1000 Artikeln haben Sie hier kostenlosen Zugriff auf eines der umfangreichsten
Nachschlagewerke im Internet.
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Immobilien Allgemein |
| Garage |
Im allgemeinen ist eine Garage ein Abstellraum für Kraftfahrzeuge. Entsprechend der Bauordnung muss eine Garage bestimmte Bedingungen erfüllen: bei Doppelgaragen ist der Grundflächenbedarf grösser als bei Doppelstockgaragen, da hier die Fahrzeuge übereinander Platz finden. Wenn eine Immobilie keine Garage haben sollte, kann diese im Anschluss auch als sog. Fertiggarage errichtet werden. ...
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| Gebäudeversicherung |
Eine Gebäudeversicherung umfasst eigentlich mehrere verschiedene Versicherungszweige für ein Gebäude. Diese sind in einem Versicherungsvertrag zusammengeführt und umfassen beispielsweise eine Feuer-, Sturm-, Hagel-, Leitungswasserversicherung. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Versicherung binnen eines Monats nach Verkauf des Objektes der Eigentümerwechsel angezeigt werden, da die Versicherung ansonsten nicht zur Regulierung im Schadensfall verpflichtet ist. ...
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| Gebrauch von Gemeinschaftseigentum |
Ein Wohnungseigentümer hat das Recht auf den Mitgebrauch von Gemeinschaftseigentum. Dieses können beispielsweise Garagenplätze, Fahrradkeller, Trockenräume, Waschkeller etc. sein. ...
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| Gebühren |
Gebühren ist der Überbegriff über einmalige oder wiederkehrende Zahlungsforderungen, welche von Gemeinden oder Kommunen erhoben werden. Hierzu zählen für Hausbesitzer beispielsweise Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren oder Gebühren für die Müllabfuhr. Meist entstehen diese Gebühren als Leistung für die Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen entstehen. ...
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| Gefahrtragung |
Eine Gefahrtragung ist die Übernahme eines Risikos im Falle von Beschädigung oder Zerstörung einer erbrachten Leistung und einer daraus resultierenden Neuherstellung sowie der Vergütung. In einem Bauvertrag, der nach BGB geschlossen wurde, trägt der Unternehmer das Risiko bis zur Abnahme der Leistungen, nicht aber für vom Auftraggeber geliefertes Material. Der Unternehmer ist von einem Risiko befreit, falls die Beschädigung oder Zerstörung im Bereich des Bauherrn liegt (durch mangelhaftes Baumaterial bspw. oder mangelhafte Ausführung). Bei einem Bauvertrag nach VOB hat der Auftraggeber die Gefahrtragung schon vor der Abnahme; meist wird diese Bestimmung im Bauvertrag gesondert beschrieben und ausgeschlossen. ...
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| Gefahrübergang |
Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung geht mit dem Moment der Übergabe automatisch auf den Käufer über. Ihm stehen dann sowohl die Nutzen als auch Lasten zu. Wenn der Käufer vor der Übergabe schon in das Grundbuch eingetragen ist, so findet der Gefahrübergang sowie Übergang von Nutzen/Lasten direkt durch die Eintragung statt. ...
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| Gemarkung |
Als Gemarkung wird ein Gebiet, welches meist dem Gemeindebezirk und somit dem Grundbuch zugehört, bezeichnet. Diese Gemarkung setzt sich aus mehreren Fluren zusammen. ...
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| Gemeinschaftseigentum |
Wenn aus rechtlicher Sicht kein Sondereigentum vorliegt, ist alles gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer innerhalb eines Hauses das sog. Gemeinschaftseigentum Hierzu zählen beispielsweise die Grundstücksfläche oder die tragenden Bauteile von einem Gebäude. ...
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| Gemeinschaftsgeschäft |
Als Gemeinschaftsgeschäft wird in diesem Falle eine Vereinbarung unter gleichberechtigten Maklern bezeichnet. Hier werden Maklertätigkeiten gemeinsam für den Erfolg eines Auftraggebers gemacht. Häufiges Geschäftsfeld von Gemeinschaftsgeschäften unter Maklern ist der Immobilienverkauf; allerdings auch in der Vermietung ist dies durchaus üblich. Ein kurzes Beispiel: Wenn ein Makler von einem Kaufinteressenten beauftragt wird, ihm eine geeignete Immobilie (z.B. Einfamilienhaus) zu finden und ein anderer Makler von einem Verkaufsinteressenten den Auftrag hat, seine Immobilie (ein Einfamilienhaus) zu verkaufen, so können die beiden Makler beschließen, den Kaufinteressenten und den Verkäufer zusammenzuführen. Wichtige Punkte, die es in solchen Geschäften zu berücksichtigen gilt ist der sog. Informationsschutz oder auch der sog. Objektschutz. ...
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| Gemeinschaftsordnung |
Die sog. Gemeinschaftsordnung ist eine Art von Grundgesetz innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Hierin können sich die Eigentümer (meist in Anlehnung an das Wohnungseigentumgesetz) eigene Regeln aufstellen wie zum Beispiel Stimmrecht, Nutzung der Wohnanlage oder Sondernutzungsrechte. ...
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| Generalübernehmer |
Ein Generalunternehmer, welcher die gesamten zu erbringenden Bauleistungen ausschließlich durch andere Unternehmer erbringen lässt, wird als Generralübernehmer bezeichnet. Er erbringt keinen Teil seiner Verpflichtungen selbst. ...
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| Generalunternehmer |
Wenn ein Bauherr lediglich ein Unternehmen mit der gesamten Planung und Fertigstellung der Immobilie beauftragt, so spricht man hierbei von dem Generalunternehmer. Er erbringt meistens einen Teil der Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn selbst, vergibt aber auch verschiedene Teile der Aufgaben an andere Unternehmen, welche in dem Falle als "Subunternehmer" bezeichnet werden. ...
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| Gerichtsstand |
Als Gerichtsstand wird die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bezeichnet. Normalerweise ist es so, das der Gerichtsstand durch den Wohnsitz des Bauherrn oder des Unternehmers bestimmt wird. In jedem Fall sollte bei Bautätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland deutsches Recht angewandt werden, falls eine Baufirma den Hauptfirmensitz im Ausland hat. ...
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| Geringstes Gebot |
Wenn eine Immobilie aus welchen Gründen auch immer versteigert werden muss, so ist das geringste Gebot ein vom Rechtspfleger festgesetzter Mindestpreis, welcher bei der Versteigerung erzielt werden muss. In diesem gerinsten Gebot oder Mindestpreis sind die Verfahrenskosten enthalten oder andere Gebühren/Kosten wie beispielsweise vom vormaligen Eigentümer nicht abgeführte Grundsteuern. ...
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| Gesamtfinanzierung |
Eine Finanzierung "aus einer Hand" wird als Gesamtfinanzierung bezeichnet: der Bauherr muss hierbei für die verschiedenen benötigten Finanzmittel oder Bausteine zur Finanzierung (Bankenhypothek, Bausparvertag etc.) nur mit einem Institut verhandeln. Somit fallen Schätzkosten, Eintragungen ins Grundbuch oder sonstige Kosten lediglich einmal an. Banken vereinigen in ihrer Gesamtbaufinanzierung auch eigene kurzfristige Finanzierungen; längerfristige werden über Hypothekenbankentöchter und Bauspardarlehen über Bausparkassen finanziert. Meist ist eine Gesamtfinanzierung sicherlich komfortabler, allerdings häufig auch teurer, als wenn der Bauherr sich die einzelnen Finanzierugnsbestandteile selbst zusammenstellt. ...
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| Gesamthandeigentum |
Das Eigentum an einer Sache steht bei dem Gesamthandeigentum den Gesamthändern gemeinschaftlich zur Verfügung. Hier ist jeder Eigentümer von der ganzen Sache. Allerdings ist dieses Eigentumsrecht beschränkt durch das Eigentum der übrigen Gesamthänder. Ein Einzelner kann über seinen Anteil nicht alleine verfügen. ...
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| Gesamtschuldner |
Als Gesamtschuldner bezeichnet man mehrere Darlehensnehmer, die ein Darlehen in Anspruch nehmen. Hierbei verhält es sich so, dass jeder Gesamtschuldner unabhängig von irgendwelchen anderen Dritten zur vollen Zahlung verpflichtet ist. Dabei steht es der Bank oder dem Kreditinstitut frei, einen Gesamtschuldner auszuwählen. Die Leistung darf in diesem Falle natürlich lediglich ein Mal verlangt werden. ...
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| Geschäftsgebräuche |
Maklerverbände haben in ihren sog. Geschäftsgebräuchen Gemeinschaftsgeschäfte von Makler geregelt. Dies vordringlich, um Streitigkeiten bei dieser Art der Geschäftstätigkeit zwischen den Maklern zu verhindern. Die wesentlichen Punkte sind in dem Regelwerk erfasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Werk nicht automatisch für alle Makler verbindlich ist. Nicht einmal in einem Verband organisierte Makler können sich darauf berufen, falls es nicht ausdrücklich vorher vereinbart wurde ...
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| Geschäftsraummiete |
Es gibt keine wirkliche Unterscheidung zwischen der Geschäftsraummiete (oder auch Gewerberaummiete) zu der normalen Wohnraummiete. Aufgrund der Vielzahl von Regelungen für die Wohnraummiete ist eigentlich nur wesentlich, dass in Gewerberäumlichkeiten oder Geschäften nicht gewohnt wird, d.h. keine wohndienlichen Zwecke erfüllt werden. Mischmietverhältnisse müssen je nach speziellem Fall als Gewerbe- oder als Wohnungsmiete eingeordnet werden. ...
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| Geschoss |
Es gibt eine Unterscheidung zwischen Vollgeschossen, Dach- und Kellergeschossen. Vollgeschosse sind Geschosse, die gesamt über eine festgelegte Oberfläche gehen und eine lichte Höhe von einer festgelegten Meterzahl haben. Dies ist im jeweiligen Landesrecht festgeschrieben. Staffelgeschosse oder Dachgeschosse sind nur dann als Vollgeschosse anzusehen, wenn sie über mehr als zwei Dritte der Grundfläche eines darunter befindlichen Geschosses gehen. Kellergeschosse hingegen dürfen im Mittel nicht höher als 1,4 m herausragen. ...
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