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Immobilien-Lexikon   Immobilien-Lexikon. Fachbegriffe aus der Welt der Immobilien leicht verständlich dargestellt. Gesetzliche und steuerrechtliche Anmerkungen beziehen sich in der Regel auf Deutsches Recht.
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Abberufung des Verwalters

Immobilien Allgemein

Der Verwalter durch eine Stimmenmehrheit abberufen werden. Hierbei kann die Abberufung bei Vorliegen lediglich eines wichtigen Grundes erfolgen. Diese Beschränkungsmöglichkeit ist unabdingbar. Weiterhin sind andere Beschränkungen nicht zulässig. Ein Verwalter kann jederzeit abberufen werden, wenn allerdings im Verwaltervertrag eine feste Laufzeit festgeschrieben wurde, so kann er nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Mit der Festlegung einer festen Laufzeit verzichtet die Gemeinschaft auf eine sonst jederzeit mögliche Abberufung. Wichtige Gründe sind beispielsweise, wenn das Vertrauensverhältnis verletzt wurde, meist durch Vertragsverletzungen, so z.B. Fälschung von Versammlungsprotokollen, nicht korrekte oder keine Vorlage von Abrechnungen, Konkurs oder Vergleich des Verwalters. Im Falle einer nicht gerechtfertigten Abberufung muss die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter die Vergütung bei Abzug von ersparten Kosten bis zum Ende der eigentlichen Vertragslaufzeit fortzahlen.

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