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Immobilien-Lexikon   Immobilien-Lexikon. Fachbegriffe aus der Welt der Immobilien leicht verständlich dargestellt. Gesetzliche und steuerrechtliche Anmerkungen beziehen sich in der Regel auf Deutsches Recht.
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Abgeschloßenheit

Immobilien Allgemein

Wenn eine Wohnung einen eigenen Zugang von aussen hat, wenn sie durch Trennwände oder Decken von anderen Wohnungen oder Räumen getrennt ist und wenn sie über Bad, WC und Kochstelle (Küche/Kochnische) verfügt, gilt die Wohnung als abgeschlossen. Kellerräume, Speicher oder ähnliche Räume zählen ebenfalls hierzu. Eigentum an der Wohnung kann nur erworben werden, wenn diese über einen abschliessbaren Zugang verfügt. Die jeweils zuständige Baubehörte kann die Abgeschlossenheit erteilen. Diese dient zur sachenrechtlichen Klarheit und zur Klarstellung von Eigentums- und Benutzungsverhältnissen innerhalb des Gebäudes, in welchem sich das Wohneigentum befindet. Im Grundbuchamt wird über die Abgeschlossenheit ein spezielles Grundbuchblatt angelegt (Abgeschlossenheitsbescheinigung)

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